Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 286c
§ 286c – Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte.
Kurz erklärt
- Arbeitszeiten oder selbständige Tätigkeiten vor dem 1. Januar 1992 müssen in den Versicherungsunterlagen nachgewiesen sein.
- Es wird angenommen, dass für diese Zeiten Versicherungspflicht bestand.
- Für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wurden Beiträge gezahlt.
- Diese Annahme gilt nicht, wenn während dieser Zeiten eine Rente oder Versorgung bezogen wurde.
- Die Regelungen beziehen sich auf Vorschriften, die bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet galten.